Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer Verkaufs- und Lieferverträge. Sie gelten auch für von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachten Beratungsleistungen Auskünfte u.ä. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Empfang unserer Ware oder sonstigen Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

1.3 In den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind alle zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen niedergelegt. Darüber hinaus existieren keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.

2. Angebote und Preise

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben oder wenn die Waren von uns ausgeliefert sind.

2.2 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro, einschließlich Verpackung, zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

2.3 Auslieferungen innerhalb der Bundesrepublik erfolgen frei Haus, sofern der Warenwert der einzelnen Sendung Euro 500,00 netto überschreitet. Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze behalten wir uns vor, die Versandkosten, die Kosten für besondere Untersuchungen oder Zertifikate dem Käufer gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die außerhalb der Bundesrepublik zur Auslieferung kommen, werden die Versandkosten, soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, generell dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Käufer eine besondere, insbesondere beschleunigte Versandart gewünscht, so trägt die daraus entstehenden Mehrkosten in jedem Fall der Käufer.

3. Angaben über Inhalt und Anwendung der Produkte

3.1 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse, sind als annähernd zu betrachten. Sie sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen (Herstellungstoleranzen) zulässig. Gleiches gilt für Abweichungen, die trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Ware unvermeidlich sind (z.B. rohstoffbedingte farbliche Abweichungen).

3.2 Soweit wir anwendungstechnische Hinweise oder Beratungen geben, beruhen diese auf unseren bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Unsere Hinweise und Beratungen befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

3.3 Der Anwendungsbereich der Produkte beschränkt sich auf eine Verwendung in den Bereichen Food (Lebensmittel), Feed (Tierfutter) und Pharma.

4. Lieferungen

4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen sind nicht vereinbart worden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

4.2 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Absprache aller Nebenpunkte des Auftrags. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware fristgerecht versandt bzw. rechtzeitig unter Vorgabe des gewünschten Eintrefftermins an den Frachtführer übergeben haben, oder sie bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lager lieferbereit steht.

4.3 Sofern der Verkäufer sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

4.4 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist für die Leistung setzen Und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind ausgeschlossen. Abs. 4.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

4.5 Wir sind im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4.7 Kommt der Käuferin Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen, zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.8 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils nach erfolglosem Ablauf einer Frist gegenüber unserem Vorlieferanten vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschaden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit sich aus der VerpackVO nichts anderes ergibt.

5.2 Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Käufer hat unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Käufers.

5.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Gewährleistung

6.1 Der Käufer hat keine Verpflichtung zu einer umfassenden Wareneingangsprüfung gem. §§ 377 HGB. Es besteht lediglich die Notwendigkeit einer unverzüglichen Prüfung auf Identität und offensichtlich äußerliche Schäden, wie z. B. Transportschäden. Mängel sind auf der Auslieferquittung und in Anwesenheit des Spediteurs zu dokumentieren.

6.2 Auf unser Verlangen hat der Käufer die mängelbehaftete Ware an uns einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet erfolgt, ansonsten trägt sie der Käufer.

6.3 Soweit der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel anhaftet, sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Kommen wir der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach oder verzögert sich diese unangemessen lang, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Eine Nachfristsetzung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entbehrlich.

Gleiches gilt, wenn die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und weitere Nacherfüllungsversuche dem Käufer nicht zumutbar sind oder wenn die Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung unmöglich sind.

6.4 Soweit sich nachstehend (Absätze 6.5 und 6.6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die durch Verarbeitung von Ware mit offenen Mängeln entstehen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn wir für die Beschaffenheit der Leistung eine Garantie übernommen haben.

6.6 Sofern die Schadensursache auf grober Fahrlässigkeit oder einer Kardinalpflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.7 Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen ab Gefahrübergang.

7. Haftung

7.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz außer in den Fällen des Nr. 4.3 und 4.4 sowie Nr. 6.4 - 6.6 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2 Die Regelung der Nr. 7.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

7.3 Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Nr. 6.4 bis 6.6 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der AHB begrenzt.

7.4 Die Regelung der Nr. 7.1 gilt nicht, wenn eine Pflichtverletzung auf Vorsatz beruht. Für den Fall, dass eine Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht oder in der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht besteht, ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Warenlieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb von 8 Tagen und 2 % Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines möglicherweise darüber hinausgehenden Schadens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

8.2 Angebotene Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Sämtliche mit dem Einzug von Schecks und Wechseln verbundenen Kosten werden dem Käufer berechnet. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen.

8.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, für die ausstehende Restschuld Sicherheiten zu verlangen. Sollte der Käufer auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die geforderten Sicherheiten nicht stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben.

8.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert,die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

9.2 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, beglichen sind.

9.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiterzuverkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind nicht gestattet.

9.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Käufer ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Wir können gegebenenfalls auch Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis angebenden Streitigkeiten einschließlich Schenk- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Kollisionsrecht und die Regelungen internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere das Haager Kaufrechtsabkommen sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, finden keine Anwendung.

11. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

Neuss, im Mai 2018

 

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